Gesetzliche Grundlagen und ihre Geschichte
Im EEG sind die gesetzlichen Vorgaben für die Publikation der Anlagendaten schon seit vielen Jahren niedergeschrieben. Die "geforderte" und die "gelebte" Transparenz sind jedoch seit Anbeginn zwei Welten.
Die Meldepflichten und das Anlagenregister
Das Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien (EEG) definiert Ausbauziele, die der Staat mit Hilfe des Gesetzes erreichen will. Das EEG hat seit einigen Jahren auch Vergütungssätze, deren jährliche Degression an den tatsächlichen Zubau von Anlagen im Vorjahr geknüpft ist. Für all diese Dinge muss der Staat — also auch wir, die Bürger — überprüfen können, was tatsächlich an EEG-Anlagen gebaut wurde.
Frei nach dem Motto "Licht ist das beste Desinfektionsmittel" soll diese Transparenz verhindern, dass überhöhte Geldforderungen im Rahmen der EEG-Verrechnung geltend gemacht werden. Denn schließlich dürfen die Netzbetreiber die EEG-Zahlungen ja auf die Stromverbraucher umlegen. Doch woraus ergibt sich die Höhe?
Aus der Sicht des Gesetzgebers wurde spätestens ab der EEG-Novelle des Jahre 2004 ganz unmissverständlich geregelt, wie diese Transparent herzustellen ist.
Das EEG 2004 und § 15
Einen ganzen Paragraphen mit drei Abschnitten hat unser Gesetzgeber dem Thema "Transparenz" gewidmet. Zentral war damals noch die Idee eines bundesweiten Anlagenregisters (§ 15 Abs. 3).
§ 15 - Transparenz
[…]
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30.
September des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich
sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz
abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder
sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, […] durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln.
(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für
die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3
erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer
nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregi-
sters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren
Höhe zu bestimmen.
Die Netzbetreiber wurden zwar in § 15 Abs. 2 angehalten die Daten zu "veröffentlichen", doch an die Öffentlichkeit ist nicht viel "durchgesickert". Wahrscheinlich waren die Vorgaben zu weich, so dass sich offenbar kein Stromkonzern daran halten wollte/musste.
Da auch das vorgesehene Anlagenregister — aus uns unbekannten Gründen — doch nicht eingeführt wurde, gab es in der Praxis auch weiterhin keine Transparenz für die Bürger der Bundesrepublik.
Die EEG Änderungen von 2006
Um endlich Licht in den EEG-"Umlagesumpf" zu bringen und die Angaben und Geldforderungen der Stromkonzernen überprüfbar zu machen, wurde Ende 2006 ein neuer Paragraph § 14a eingefügt und der § 15 klarer formuliert. Nachfolgend nur einige kurze Auszüge.
§ 14a - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
[…]
(1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genannten, zur Verfügung zu stellen.
[…]
(3) […]
Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs. 5
an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
§ 15 - Transparenz
[…]
(2) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
1. die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen
nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich
nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; […]
In ihrem Grundsatz bereiteten diese neuen Formulierungen die "Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten" der nächsten EEG-Novelle vor. Seit Anfang 2007 war jedoch unmissverständlich klargestellt, dass die Netzbetreiber unter anderem auch "den Standort und die Leistung " der Anlagen "auf ihren Internetseiten […] unverzüglich […] zu veröffentlichen" haben.
Das EEG 2009 und §§ 45 bis 52
Da sich die Transparenz auch nach der Novelle von 2006 nur schleppend einstellen wollte, wurde dieser Bereich in der Neufassung des Gesetzes noch umfangreicher behandelt.
Inhaltlich hat sich aus der Sicht eines wohlwollenden, gesetzestreuen Bürgers eigentlich nichts geändert. Doch im EEG 2004 glaubte man den Stromkonzernen mit einer halben DIN A4 Seite die Spielregeln erklären zu können. Weil das offenbar nicht geklappt hat, ist es im EEG 2009 nun drei mal so viel Text. Hier ein kleiner Teilauszug:
Teil 5 - Transparenz
Abschnitt 1: Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 - Grundsatz
Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten,
unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entsprechend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 zu übermitteln.
Ganz besonders entscheidend ist weiterhin die Information der Öffentlichkeit. Diese wird "unverzüglich nach" der Übermittlung der Anlagendaten verlangt.
§ 52 - Information der Öffentlichkeit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich
nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach
den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich
nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres
vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Vor allem Abschnitt (2) macht klar, dass nicht nur irgendwelche Summenwerte oder unauswertbare Monster-PDF-Dateien zu veröffentlichen sind, sondern alle Informationen, die man braucht, um die "Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können". Für uns bedeutet dies, dass grundsätzlich sämtliche Bewegungsdaten und Vergütungsschlüssel veröffentlicht werden müssen.
Das EEG 2012 und §§ 45 bis 52
Mit der Novelle des EEG für das Jahr 2012 hat sich an den Anforderungen an die Transparenz nichts verändert.
In § 46 wird nun eine genauere Information zu den Einsatzstoffen der Biomasseanlagen gefordert. Die Änderungen an § 47 und 48 sind primär den neuen Möglichkeiten der Direktvermarktung geschuldet. Wirklich "neu" ist im EEG 2012 nur dieser Aspekt:
§ 52 - Information der Öffentlichkeit
...
(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.
Hiermit wurde nun faktisch erstmals ab 2012 ein gemeinsames Anlagenregister verpflichtend gefordert, dass auch die Bewegungsdaten (Strommengen) dokumentieren soll. Die von der Stromwirtschaft etablierten Webseiten "www.eeg-kwk.net" und "www.netztransparenz.de" konnten diese Anforderungen nicht erfüllen.
Mit dem § 64e "Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister" wurde ein klarer Rechtsrahmen abgesteckt, den das BMU jedoch nicht in Anspruch genommen hatte. Die Transparenz durch ein amtliches Anlagenregister bleibt ein (frommer) politischer Wunsch.
Das EEG 2014 wird noch deutlicher
Aus Sicht der Energiewende war die Novelle von 2014 ein Fiasko. Das Gesetz wurde nicht nur komplexer und unübersichtlicher, sondern es hat insbesondere den kontraproduktiven Wälzungsmechanismus der Novelle von 2009 aufrechterhalten und gleichzeitig die "Sonnenstrafsteuer" eingeführt. Die Novelle 2014 ist faktisch das "Ende der Wende".
§ 77 - Grundsatz [der Transparenz]
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:
[…]
(4) Angaben, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 93 im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden.
Der alte Paragraph 52 nennt sich nun § 77, doch im Kern hat sich an der Forderungen nach der "unverzüglichen" Information der Öffentlichkeit nichts geändert. Jedoch macht Absatz (4) klar, dass das Anlagenregister (§ 93) die Aufgabe Schritt für Schritt übernehmen soll. In § 93 werden die Anforderungen an das Anlagenregister im Detail aufgeführt.
Will man in der EEG-Novelle etwas positives erkennen, so wäre dies u.a. § 6 in dem ganz klar festgesetzt wird, dass die Bundesnetzagentur ein Anlagenregister zu errichten hat. Letztlich kann man ja nur so die "Sonnenstrafsteuer" rechtssicher eintreiben.
Der Entwurf zur Anlagenregisterverordnung
Im Rahmen der politischen Debatte um die EEG Novelle sind Anfang 2014 erstmals Entwürfe für eine Anlagenregisterverordnung in Umlauf gebracht worden. Im Gegensatz zur endgültigen Verordnung sind hier auch sehr ausführliche und lesenswerte Begründungen enthalten.
Positiv stimmt uns an dieser Stelle, dass der Gesetzgeber für Transparenz viel Geld in die Hand nehmen will, denn auf Seite 26 steht:
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
[…]
- Für die Einrichtung des Anlagenregisters werden einmalig Sachkosten in Höhe von 412 000 Euro und Personalkosten in Höhe von 520 000 Euro entstehen.
- Für die Führung des Anlagenregisters werden […] Personalkosten in Höhe von 850 000 Euro für acht Planstellen (1 höherer Dienst, 4 gehobener Dienst, 3 mittlerer Dienst) pro Jahr entstehen. […]
Wenn wir Bürger 1 Mio. EUR in die Entwicklung und dann nochmal jährlich 1 Mio. EUR in die Betreuung des Anlagenregisters stecken werden, dann können wir für dieses Geld schon echte, unverzügliche Transparenz erwarten.
So gesehen hat die EnergyMap seit 2009 einen "Marktwert" von 6 Mio. EUR erreicht. Wem dürfen wir unsere Kontonummer mitteilen?
Die Anlagenregisterverordnung
Seit 1. August 2014 gilt die neue Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) in der auf 11 Seiten viele Details festgeschrieben wurden. Die aus unserer Sicht besonders spannenden Punkte sind:
[§ 3] (3) Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden.
[…]
[§ 7] (5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten Anlage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen.
[…]
[§ 11] (1) Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen.
[…]
Der Rahmen ist klar definiert und die finanzielle Ausstattung des Projektes ist üppig. Zum aktuellen Zeitpunkt (2014.11) ist es noch zu früh um den Erfolg des Vorhabens zu beurteilen. Wir wünschen den Mitarbeitern der Bundesnetzagentur viel Erfolg!
Transparenz? Unverzüglich!
Das EEG fordert Transparenz … und das seit 2004. Dazu gehörte primär die Forderung aus § 52 Abs. 1 (EEG 2012), dass die Öffentlichkeit unverzüglich im Internet über jede neue Anlage informiert werden soll.
Rein rechtlich müsste damit eine neue Anlage ab dem Moment des Netzanschlusses dokumentiert werden. In Zeiten wo fast schon jedes Schulkind eine megabit-dicke Internetanbindung und einen "Hochleistungs"-Computer zur Verfügung hat, sollte dies auch technisch eigentlich kein Problem sein. Ein Computer für 1.000 EUR kann die anfallenden Datenmengen problemlos handhaben.
Wir haben in der Vergangenheit und werden auch in der Zukunft bei jedem Datenimport eine Analyse der Inhalte und der Fehler durchführen. Es fällt dabei leider immer wieder auf, dass die Qualität der "elektronischen Datenverarbeitung" sehr abenteuerlich ist und sich weniger "elektronisch" und dafür mehr "händisch" anfühlt. Sie finden die detaillierten Beschreibungen der Datenprobleme in unserem Download-Bereich.
Es bleibt spannend. Wie viele Jahr(zehnt)e mag es wohl dauern, bis die geforderte Transparenz hergestellt ist?